Heizkostenzuschuss/Energiekostenzusschuss 2022/2023 Anträge können noch 28.04.2023 eingebracht werden- Formular zum Download

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Für die Beantragung der beiden Zuschüsse gilt folgende Frist:

Die Antragsfrist läuft von 02.01.2023 - 28.04.2023 - Bis dahin ist das Formular auf unserer Homepage zum Download Freigegeben.


Download Formular - Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss

Tabelle Landwirtsch. Einkommen


Richtlinien für die Heizkosten- und Energiekostenzuchuss - Aktion 2022/2023

A. Heizkostenzuschuss:

  1. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt EUR 200,00 bei Unterschreiten der in Punkt A. 4. festgesetzten Einkommensgrenze.

  2. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).

  3. Im Falle eines Umzugs während der Antragsfrist ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.

  4. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt:

    a. Alleinstehende EUR 1200,00
    b. Ehepaare/Lebensgemeinschaft EUR 1800,00
    c. für jedes minderjährige Kind EUR 390,00
    d. für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 535,00
    e. für jede weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 360,00
    f. Freibetrag Lehrlingsentschädigung EUR 232,49


B. Energiekostenzuschuss:

  1. Der Energiekostenzuschuss wird ausschließlich Personen gewährt, die den OÖ. Energiekostenzuschuss 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben.

  2. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen einmalig ein Energiekostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt EUR 200,00 bei Unterschreiten der in Punkt B. 5. festgesetzten Einkommensgrenze.

  3. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Energiekostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Energiekostenzuschuss möglich).

  4. Im Falle eines Umzugs während der Antragsfrist ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Energiekostenzuschusses zuständig.

  5. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt:

    a. Alleinstehende EUR 985,00
    b. Ehepaare/Lebensgemeinschaft EUR 1550,00
    c. für jedes minderjährige Kind EUR 390,00
    d. für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 535,00
    e. für jede weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 360,00
    f. Freibetrag Lehrlingsentschädigung EUR 232,49


C. Für die Beantragung beider Zuschüsse gilt:

Die Antragsfrist läuft vom 2. Jänner 2023 bis zum 28. April 2023. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2022.

  1. Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (mit eigener Küche, Sanitäreinheit und Wohn/Schlafraum) leben.

  2. Ein Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses/Energiekostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). Personen, die ihren Brennstoff ausschließlich aus eigenen Energiequellen abdecken, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss.

  3. An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist.

  4. Bei getrenntlebenden Ehepaaren wird, sofern - bei Anrechnung beider Einkommen - ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.

  5. Der Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.

  6. Einkommensermittlung:
    Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B.

    a. Arbeitslohn,
    b. allfällige Abfertigungszahlungen,
    c. (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage,
    d. Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension)
    e. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    f. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen,
    g. Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz,
    h. Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld,
    i. Arbeitslosenunterstützung,
    j. Notstandshilfe,
    k. Unfallrenten,
    l. Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.

    Bei „Freien Dienstnehmern/innen“ und „Neuen Selbstständigen“ die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.

  7. Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten:
    Nicht zum Einkommen zählen
    a. die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld),
    b. die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages (bei Minderjährigen),
    c. erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension bei Minderjährigen),
    d. Stipendien an Unterhaltsberechtigte,
    e. Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen,
    f. Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung,
    g. Wohnbeihilfe,
    h. Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA,
    i. Grundrente nach den KOVG/OFG,
    j. Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG),
    k. Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl.;

    Von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von EUR 232,49 abgezogen. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2022 nachzuweisen.

  8. Die antragstellende Person berechtigt die Wohnsitzgemeinde, bei der Bezirksverwaltungs-behörde, als auszahlende Stelle der Sozialhilfe nach Oö. SOHAG, darüber Auskunft einzuholen, ob die antragstellende Person einen Antrag auf Sozialhilfe nach Oö. SOHAG gestellt hat, aktuell Sozialhilfe nach Oö. SOHAG bezieht oder im abgelaufenen Jahr 2022 bezogen hat.

  9. Einkommensberechnung:
    Generell ist das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate 2022 heranzuziehen. Es darf aber auch der Jahreslohnzettel 2022 zur Berechnung herangezogen werden.

  10. Einkommensermittlung bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbstständigen:
    Hier ist das Einkommen durch eine Bestätigung vom Steuerberater über die Privatentnahmen nachzuweisen.

  11. Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten:
    Die Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten ist nach den Richtlinien des ASVG/ BSVG (monatliches landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/Aufgabe 2019 gemäß beiliegender Tabelle) vorzunehmen. Diese Tabelle (insgesamt 13 Seiten) enthält sowohl das Einkommen bei Bewirtschaftung (der in der Spalte BEW 70% angeführte Betrag entspricht dem monatlichen Nettoeinkommen [es handelt sich hierbei um 70% des jeweils geltenden valorisierten Versicherungswertes]) als auch die Aufgabepauschale bei bereits erfolgter Übergabe des Betriebes. Bei der Aufgabepauschale (EINF für Einzelpersonen und FAM für Familien) handelt es sich um jenen Betrag, der auch bei der Berechnung der Höhe einer allfälligen Ausgleichszulage angesetzt wird. Dieses Pauschale erhöht sich ab einem gewissen Einheitswert (EW 3.900 EINF und EW 5.600 FAM.) nicht mehr, so dass diese Beträge auf den Seiten 2 bis 13 nicht mehr fortgeschrieben werden, sehr wohl aber anzuwenden sind.

  12. Ermittlung der Anzahl der Personen im Haushalt bzw. Änderungen durch Volljährigkeit oder Beginn einer Lehre:
    Im Falle einer Änderung der Personen im Haushalt innerhalb des Jahres 2022 ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit einer Person maßgeblich, ob sie während der überwiegenden Zeit (ab 184 Tagen) des Jahres 2021 dem Haushalt angehört hat. Überwiegt z.B. beim Tod einer/eines Ehepartnerin/-partners der Zeitraum des Ehestandes, ist der Richtsatz für ein Ehepaar und auch das Ehepaareinkommen heranzuziehen. Überwiegt jedoch der Zeitraum als Witwe/r ist der Richtsatz für Alleinstehende und folglich auch ausschließlich deren/dessen Einkommen heranzuziehen. In diesen Fällen kann häufig eine Durchrechnung nur für jenen überwiegenden Zeitraum vorgenommen werden. Bei einer sich aus anderen Gründen verändernden Zahl der Haushaltszugehörigen während der Antragsfrist ist analog vorzugehen. Auch wenn zum Beispiel ein Kind während des Jahres 2022 die Volljährigkeit erlangt hat oder zum Beispiel ein Kind im Laufe des Jahres 2022 mit einer Lehre begonnen hat, ist ebenfalls analog vorzugehen.

  13. Heizkostennachweis:
    Nachdem der Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss für alle Energieträger gewährt wird und davon auszugehen ist, dass für alle Wohnungen/Haushalte Heizkosten anfallen, ist ein besonderer Nachweis von Heizkosten (Rechnungsvorlage) im Regelfall nicht erforderlich. Sehr wohl kann aber im Zweifelsfalle die Vorlage diesbezüglicher Rechnungen von der Gemeinde verlangt werden.

  14. Allfällige Covid-19-bedingte Zuwendungen des Bundes sind nicht auf den Oö. Heizkostenzuschuss/Energiekostenzuschuss anzurechnen.

20.12.2022